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The SPE Chapter Leoben is a student-organized association of the University of Leoben, Austria.

Imprint

Verein der Erdölstudenten, SPE Student Chapter an der Montanuniversität Leoben

Erzherzog-Johann-Straße 3

8700 Leoben

tel: +43 3842 46708

email: office@spe.leoben.org

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English

1. Content
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5. Legal validity of this disclaimer
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Deutsch

1. Inhalt des Onlineangebotes
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5. Rechtswirksamkeit dieses Haftungsausschlusses
Dieser Haftungsausschluss ist als Teil des Internetangebotes zu betrachten, von dem aus auf diese Seite verwiesen wurde. Sofern Teile oder einzelne Formulierungen dieses Textes der geltenden Rechtslage nicht, nicht mehr oder nicht vollständig entsprechen sollten, bleiben die übrigen Teile des Dokumentes in ihrem Inhalt und ihrer Gültigkeit davon unberührt.

By Laws

§1 Name, Sitz und Tätigkeitsbereich

  1. Der Verein führt den Namen "Verein der Erdölstudenten SPE Student Chapter an der Montanuniversität Leoben"
  2. Der Verein hat seinen Sitz in 8700 Leoben und erstreckt seine Tätigkeit auf ganz Österreich

§2 Klare und umfassende Umschreibung des Vereinszweckes, der Tätigkeiten und Mittel zur Verwirklichung des Vereinszweckes.

  1. Die Tätigkeit des Vereins ist nicht auf Gewinn ausgericht.
  2. Der Verein bezweckt eine gemeinnützige Förderung des Studiums zum Zwecke der Berufsausbildung und eine Vertretung in allen studentischen, wissenschaftlichen und gesellschaftlichen Belangen.
  3. Mittel zur Erreichung des Vereinszweckes: Der Vereinszweck soll durch die in Abs. 4 und Abs. 5 angeführten ideellen und finanziellen Mittel erreicht werden.
  4. Als ideelle Mittel dienen: Vorträge, Versammlungen, gesellschaftliche Zusammenkünfte, Diskussionsrunden, Exkursionen, Einrichtung einer Skriptenbibliothek, Praxisvermittlung.
  5. Die erforderlichen finanziellen Mittel sollen aufgebracht werden durch: Mitgliedsbeiträge, Darlehen der Mitglieder, Spenden und sonstige Zuwendungen.

§3 Arten der Mitgliedschaft

  1. Die Mitglieder des Vereins gliedern sich in ordentliche, außerordentliche, fördernde und Ehrenmitglieder.
  2. Ordentliche Mitglieder sind jene, die Hörer an der Montanuniversität Leoben sind und sich an der Vereinsarbeit beteiligen. Außerordentliche Mitglieder sind solche, die Absolventen der Montanuniversität Leoben sind. Fördernde Mitglieder sind juristische Personen, die die Vereinstätigkeit durch erhöhte Mitgliedsbeiträge fördern. Ehrenmitglieder sind Personen, die hierzu wegen besonderer Verdienste um den Verein ernannt werden.

§4 Erwerb der Mitgliedschaft

  1. Mitglieder des Vereins können alle Hörer an der Montanuniversität Leoben werden.
  2. Über die Aufnahme von ordentlichen und außerordentlichen Mitgliedern entscheidet der Vorstand endgültig. Die Aufnahme kann ohne Angabe von Gründen verweigert werden.
  3. Die Ernennung zum Ehrenmitglied erfolgt auf Antrag des Vorstandes durch die Hauptversammlung.
  4. Vor dem Einladungsbescheid der Vereinsbehörde (oder nach einer 4 Wochenfrist) erfolgt die vorläufige Aufnahme von Mitgliedern durch die Gründer.

§5 Beendigung der Mitgliedschaft

  1. Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, durch freiwilligen Austritt, durch Ausschluss und bei juristischen Personen durch Verlust der Rechtspersönlichkeit.
  2. Der Austritt kann jederzeit erfolgen. Er muss dem Vorstand schriftlich bekannt gegeben werden.
  3. Die Streichung eines Mitgliedes kann der Vorstand vornehmen, wenn dieses trotz dreimaliger Mahnung länger als 12 Monate mit der Zahlung der Mitgliedsbeiträge im Rückstand ist. Die Verpflichtung zur Zahlung der fälligen Mitgliedsbeiträge bleibt hiervon unberührt.
  4. Der Ausschluss eines Mitgliedes aus dem Verein kann vom Vorstand wegen grober Verletzung der Mitgliedspflichten und wegen unehrenhaften Verhaltens verfügt werden. Gegen den Ausschluss ist die Berufung an die Hauptversammlung zulässig, bis zu deren Entscheidung die Mitgliedsrechte ruhen.
  5. Die Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft kann aus den in Abs. 4 genannten Gründen von der Hauptversammlung über Antrag des Vorstandes beschlossen werden.

§6 Rechte und Pflichten der Mitglieder

  1. Die Mitglieder sind berechtigt, an allen Veranstaltungen des Vereins teilzunehmen und die Einrichtungen des Vereins zu beanspruchen. Das Stimmrecht in der Hauptversammlung, sowie das aktive und passive Wahlrecht stehen nur den ordentlichen Mitgliedern und Ehrenmitgliedern zu.
  2. Die Mitglieder sind verpflichtet, die Interessen des Vereins nach Kräften zu fördern und alles zu unterlassen, wodurch das Ansehen und der Zweck des Vereins Abbruch erleiden könnte. Sie haben die Vereinsstatuten und die Beschlüsse der Vereinsorgane zu beachten. Die ordentlichen und außerordentlichen Mitglieder sind zur pünktlichen Zahlung der Mitgliedsbeiträge in der von der Hauptversammlung jährlich beschlossenen Höhe verpflichtet.

§7 Vereinsorgane

Organe des Vereins sind die Hauptversammlung (§§8 und 9), der Vorstand (§§10 bis 12), die Rechnungsprüfer (§13) und das Schiedsgericht (§14).

§8 Die Hauptversammlung

  1. Die ordentliche Hauptversammlung findet alljährlich innerhalb von drei Monaten nach Beginn des Kalenderjahres statt.
  2. Eine außerordentliche Hauptversammlung hat auf Beschluss des Vorstandes oder der ordentlichen Hauptversammlung, auf schriftlich begründeten Antrag von mindestens einem Zehntel der Mitglieder stattzufinden. Die Rechnungsprüfer können dem Vereinsgesetz entsprechend eine Hauptversammlung verlangen oder selbst eine einberufen.
  3. Sowohl zu den ordentlichen wie auch zu den außerordentlichen Hauptversammlungen sind alle Mitglieder mindestens zwei Wochen vor dem Termin schriftlich einzuladen. Die Anberaumung der Hauptversammlung hat unter Angabe der Tagesordnung zu erfolgen. Die Einberufung erfolgt durch den Vorstand.
  4. Anträge zur Hauptversammlung sind mindestens drei Tage vor dem Termin der Generalversammlung beim Vorstand schriftlich einzureichen.
  5. Gültige Beschlüsse - ausgenommen solche über einen Antrag auf Einberufung einer außerordentlichen Hauptversammlung - können nur zur Tagesordnung gefasst werden.
  6. Bei der Hauptversammlung sind alle Mitglieder teilnahmeberechtigt. Stimmberechtigt sind nur die ordentlichen und die Ehrenmitglieder. Jedes anwesende Mitglied hat eine Stimme.
  7. Die Hauptversammlung ist bei Anwesenheit der Hälfte aller stimmberechtigten Mitglieder beschlussfähig. Sind weniger Mitglieder anwesend, so findet die Hauptversammlung 15 Minuten später mit derselben Tagesordnung statt, die ohne Rücksicht auf die Anzahl der Erschienenen beschlussfähig ist.
  8. Die Wahlen und die Beschlussfassungen in der Hauptversammlung erfolgen in der Regel mit einfacher Stimmenmehrheit. Beschlüsse, mit denen das Statut des Vereins geändert oder der Verein aufgelöst werden soll, bedürfen der qualifizierten Mehrheit von zwei Dritteln der abgegeben Stimmen.
  9. Den Vorsitz in der Hauptversammlung führt der Obmann. Bei dessen Verhinderung sein Stellvertreter. Ist auch dieser nicht anwesend, so führt das an Semestern älteste anwesende Vorstandsmitglied den Vorsitz an.

§9 Aufgabenbereich der Hauptversammlung

Der Hauptversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:

  1. Entgegennahme der Berichte des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  2. Entgegennahme des Jahresberichts
  3. Beschlussfassung über den Voranschlag
  4. Wahl, Bestellung und Enthebung der Mitglieder des Vorstandes und der Rechnungsprüfer
  5. Festsetzung der Mitgliedsbeiträge für ordentliche und für außerordentliche Mitglieder
  6. Verleihung und Aberkennung der Ehrenmitgliedschaft
  7. Entscheidung über Berufungen gegen Ausschlüsse von der Mitgliedschaft
  8. Beschlussfassung über Statutenänderungen und die freiwillige Auflösung des Vereins
  9. Beratung und Beschlussfassung über sonstige auf der Tagesordnung stehende Fragen

§10 Der Vorstand

  1. Der Vorstand besteht aus vier Mitgliedern, und zwar aus dem Obmann, seinem Stellvertreter, dem Schriftführer und dem Kassier.
  2. Der Vorstand, der von der Hauptversammlung gewählt wird, hat bei Ausscheiden eines gewählten Mitgliedes das Recht, an seine Stelle ein anderes wählbares Mitglied zu kooptieren.
  3. Die Funktionsdauer des Vorstandes beträgt ein Jahr. Auf jeden Fall währt sie bis zur Wahl eines neuen Vorstandes. Ausgeschiedene Vorstandsmitglieder sind wieder wählbar.
  4. Der Vorstand wird vom Obmann, in dessen Verhinderung von seinem Stellvertreter, mangels diesem vom an Semestern ältesten Vorstandsmitglied schriftlich oder mündlich einberufen.
  5. Der Vorstand ist beschlussfähig, wenn alle Mitglieder eingeladen wurden und mindestens die Hälfte von ihnen anwesend ist.
  6. Der Vorstand fasst seine Beschlüsse mit einfacher Stimmenmehrheit; bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
  7. Den Vorsitz führt der Obmann, bei Verhinderung sein Stellvertreter, mangels diesem von an Semestern ältesten Vorstandsmitglied.
  8. Außer durch Tod und Ablauf der Funktionsperiode (Abs. 3) erlischt die Funktion eines Vorstandsmitgliedes durch Enthebung (Abs. 9) und Rücktritt (Abs. 10).
  9. Die Hauptversammlung kann jederzeit den gesamten Vorstand oder einzelne Mitglieder entheben.
  10. Die Vorstandsmitglieder können jederzeit schriftlich ihren Rücktritt erklären. Die Rücktrittserklärung ist an den Vorstand, im Falle des Rücktrittes des gesamten Vorstandes an die Hauptversammlung zu richten. Der Rücktritt wird erst mit der Wahl bzw. Kooptierung (Abs. 2) eines Nachfolgers wirksam.

§11 Aufgabenkreis des Vorstandes

Dem Vorstand obliegt die Leitung des Vereins. Ihm kommen alle Aufgaben zu, die nicht durch die Statuten einem anderen Vereinsorgan zugewiesen sind. In seinen Wirkungsbereich fallen insbesondere folgende Angelegenheiten:

  1. Vorbereitung der Hauptversammlung
  2. Einberufung der ordentlichen und außerordentlichen Hauptversammlung
  3. Verwaltung des Vereinsvermögens
  4. Aufnahme, Ausschluss und Streichen von Vereinsmitgliedern
  5. Werbung von Mitgliedern
  6. Formulierung der Wahlvorschläge (§ 10d)

§12 Besondere Obliegenheiten einzelner Vorstandsmitglieder

  1. Der Obmann ist der höchste Vereinsfunktionär. Ihm obliegt die Vertretung des Vereins, insbesondere nach außen, gegenüber Behörden und dritten Personen. Er führt den Vorsitz in der Hauptversammlung und im Vorstand. Bei Gefahr im Verzug ist er berechtigt, auch in Angelegenheiten, die in den Wirkungsbereich der Hauptversammlung oder des Vorstandes fallen, unter eigener Verantwortung selbständig Anordnung zu treffen; diese bedürfen jedoch der nachträglichen Genehmigung durch das zuständige Vereinsorgan.
  2. Der 1. Stellvertreter führt die Geschäfte des Obmannes bei dessen Verhinderung. Ihm unterstehen der Kassier und der Schriftführer.
  3. Der Schriftführer hat den Obmann bei der Führung der Vereinsgeschäfte zu unterstützen. Ihm obliegt die Führung der Protokolle der Hauptversammlung und des Vorstandes.
  4. Der Kassier ist für die ordnungsgemäße Geldgebarung des Vereins verantwortlich.
  5. Schriftliche Ausfertigungen und Bekanntmachungen des Vereins, insbesondere den Verein verpflichtende Urkunden, sind vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter und vom Schriftführer, sofern sie jedoch Geldangelegenheiten betreffen, vom Obmann bzw. dessen Stellvertreter und vom Kassier gemeinsam zu unterfertigen.

§13 Der Rechnungsprüfer

  1. Die zwei Rechnungsprüfer werden von der Hauptversammlung auf die Dauer von einem Jahr gewählt. Eine Wiederwahl ist möglich.
  2. Den Rechnungsprüfern obliegen die laufende Geschäftskontrolle und die Überprüfung des Rechnungsabschlusses. Sie haben der Hauptversammlung über das Ergebnis der Überprüfung zu berichten.
  3. Im Übrigen gelten für die Rechnungsprüfer die Bestimmungen des §10 Abs. 3, 8, 9 und 10 sinngemäß.

§14 Das Schiedsgericht

  1. In allen aus dem Vereinsverhältnis entstehenden Streitigkeiten entscheidet das Schiedsgericht.
  2. Das Schiedsgericht setzt sich aus fünf ordentlichen Vereinsmitgliedern zusammen. Es wird derart gebildet, dass jeder Streitteil innerhalb von sieben Tagen (Ferien nicht gerechnet) dem Vorstand zwei Mitglieder als Schiedsrichter namhaft macht. Diese wählen mit Stimmenmehrheit einen Vorsitzenden des Schiedsgerichtes. Bei Stimmengleichheit entscheidet unter den Vorgeschlagenen das Los.
  3. Das Schiedsgericht fällt seine Entscheidungen bei Anwesenheit aller seiner Mitglieder mit einfacher Stimmenmehrheit. Es entscheidet nach bestem Wissen und Gewissen. Seine Entscheidungen sind endgültig.

§15 Auflösung des Vereines

  1. Die freiwillige Auflösung des Vereines kann nur in einer zu diesem Zweck einberufenen außerordentlichen Hauptversammlung und nur mit Zweidrittelmehrheit der abgegebenen gültigen Stimmen beschlossen werden.
  2. Diese Hauptversammlung hat auch - sofern Vereinsvermögen vorhanden ist - über die Liquidation zu beschließen. Insbesondere hat sie einen Liquidator zu berufen. Ein verbleibendes Vermögen ist ausschließlich wieder gemeinnützigen Zwecken zuzuführen. Das Vermögen wird dem Institut für Erdöl- und Ergasgewinnung an der Montanuniversität für Forschungszwecke zur Verfügung gestellt.